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Fähigkeitsausweis für Bus- und LKW-Chauffeure:
Anpassung an die EU-Praxis
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An der mündlichen Prüfung CZV und an der Prüfung
allgemeiner Teil Praxis CZV haben die Bewerber nachzuweisen,
dass sie die zur Durchführung von Gütertransporten
erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen. |
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Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
•
die schriftliche Prüfung CZV gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
CZV nachweislich bestanden hat;
•
sich mindestens 65 Tage vor der Prüfung angemeldet hat;
•
dem verbindlichen Zahlungstermin der Rechnung von 30 Tagen
Folge geleistet hat;
•
die Prüfung nicht mehr als zweimal abgelegt hat (max. 3
Prüfungsdurchgänge möglich gemäss
Art. 15 Abs. 1 CZV).
•
einen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt. Art. 10
CZV
Die Bewerber müssen zu Beginn der Prüfung die Bestätigung
der bestandenen schriftlichen Prüfung CZV, welche Sie vom
Strassenverkehrsamt erhalten haben, vorweisen können.
Andernfalls werden sie nicht zur Prüfung zugelassen. Eine
Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt in diesem Fall
nicht.
Dauer
Die Prüfung dauert insgesamt 120 Minuten und ist wie
folgt aufgeteilt:
•
mündliche Prüfung CZV: 90 Minuten
•
allgemeiner Teil Praxis CZV: 30 Minuten
Die mündliche Prüfung CZV beinhaltet 3 Fachgespräche. In der
Prüfung allgemeiner Teil Praxis CZV muss eine praktische
Aufgabe gelöst werden.
Insgesamt muss mit einem zeitlichen Aufwand (inkl. Pausen)
von einem halben Tag gerechnet werden. Die Einteilung zu den
einzelnen Prüfungsteilen erfolgt nach Eingang der Anmeldung
und wird vor Ort bekannt gegeben.
Ausnahmen
Wer bereits einen Fähigkeitsausweis für den Güter- oder
Personentransport besitzt und den Fähigkeitsausweis für die
jeweils andere Kategorie erwerben will, legt eine reduzierte
Prüfung ab. Diese beinhaltet ein Fachgespräch der mündlichen
Prüfung CZV (30 Minuten) sowie die Prüfung allgemeiner Teil
Praxis CZV (30 Minuten) der betreffenden Kategorie. Die
Bewerber müssen zu Beginn der Prüfung den bereits
vorhandenen Fähigkeitsausweis vorweisen können. Andernfalls
werden sie nicht zur Prüfung zugelassen. Eine Rückerstattung
der Prüfungsgebühr erfolgt in diesem Fall nicht.
Anmeldung
Das Anmeldeverfahren richtet sich nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der ASTAG für die CZV-Prüfungen.
Ausschluss
In begründeten Fällen (Prüfungsbetrug, Verwendung
unerlaubter Hilfsmittel, undiszipliniertes Verhalten, zu
spätes Erscheinen etc.) behält sich die Prüfungsleitung vor,
Bewerber nicht zur Prüfung zuzulassen bzw. von der Prüfung
auszuschliessen. Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr
erfolgt in diesen Fällen nicht.
Prüfungsergebnis
Für das Bestehen der mündlichen Prüfung CZV ist die
Gesamtbewertung der drei Fachgespräche massgebend. Der
allgemeine Teil Praxis wird separat bewertet. Das
Prüfungsergebnis wird den Bewerbern nach Abschluss
sämtlicher Prüfungsteile am Prüfungstag mitgeteilt.
Prüfungswiederholung
Bewerber, welche die Prüfung nicht bestanden haben, müssen
den/die jeweiligen Prüfungsteil/e (mündliche Prüfung CZV,
allgemeiner Teil Praxis CZV) wiederholen, welche/n sie nicht
bestanden haben. Die Prüfung kann höchstens zweimal
wiederholt werden.
Beschwerden
Beanstandungen zum Prüfungsverlauf sind unverzüglich vor
Ort an die Prüfungsleitung zu richten. Gegen das
Prüfungsergebnis kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung
schriftlich und begründet bei der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter, asa (QS Kommission CZV) Beschwerde
erhoben werden. Die QSK teilt ihren Entscheid dem
Beschwerdeführer und der zuständigen Behörde des
Wohnsitzkantons mit. Das weitere Beschwerdeverfahren richtet
sich nach kantonalem Recht. Bei Fragen zur CZV-Prüfung,
wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Inniger, Tel. 031 370
85 73. |
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