Fahrschule Marcel Strebel Ihre Lastwagenfahrschule für die Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich sowie Winterthur

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 Fähigkeitsausweis für Bus- und LKW-Chauffeure: Anpassung an die EU-Praxis!!!

Zulassung für die Mindestausbildung der Kategorie D/Car sowie Inhaber der Berufszulassung für Gewerbsmäßige Personen und Gütertransporte

Herzlich willkommen bei Lastwagenfahrschule.ch wir sind Ihr Partner für die Weiterbildung nach CZV unter www.cambus.ch als einziger auf dem Platz Schaffhausen mit allen CZV Zulassung!

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Wir bedanken uns bei all meinen Treuen und Neuen Kunden sowie allen Fahrschüler! Dank Euch können wir im Jahr2012 unser 20 Jahres Jubiläum Feiern!

 

 

 

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Neuheiten: Chauffeurzulassungsverordnung

Gemäss der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) benötigen Führer von Fahrzeugen der
Kategorie C, C1, D und D1, welche den Führerausweis vor dem 1. September 2009
erworben haben, bis 2013 noch keinen Fähigkeitsausweis. Dies bedeutet für Carführer, dass
zurzeit kein Fähigkeitsausweis beantragt werden muss. Bei den Strassenverkehrsämtern ist
dies auch noch nicht möglich.
Personen, die den Führerausweis der Kategorie D und D1 zwischen dem 1. September 2008
und dem 31. August 2009 erwerben, sollten für internationale Fahrten eine nationale
Bestätigung vom entsprechenden Strassenverkehrsamt verlangen. Diese Bestätigung soll
die Kontrollorgane der EU-Länder darauf hinweisen, dass die Schweiz den
Fähigkeitsausweis erst ab dem 1. September 2009 einführen wird.
Für weitere Informationen können Sie mit Herrn Christian Stäger, Bereichsleiter Aus-und
Weiterbildung, Kontakt aufnehmen:
Tel. 031 370 85 35; E-Mail: c.staeger@astag.ch

 

Am 1.1. 2008 treten die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelten Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten in Kraft. Der nachfolgenden Übersicht können Sie die augenblicklich geltenden Vorschriften entnehmen und sich informieren, welche Bestimmungen am 1.1.2008 in Kraft treten:

 

 

Aktuelle Bestimmungen
 

Ab 11. April 2007 gültige Bestimmungen
in der EU/ ab 1.1.2008 in der Schweiz

Lenkzeitunter
brechung

A. Mindestens 45 Min. nach 4,5 Std. Lenkzeit

B. Aufteilung in Abschnitte von 15 Min. zulässig

A. Wie bisher

B. Aufteilung in 1 Abschnitt von 15 Min. gefolgt von 1 Abschnitt von 30 Minuten zulässig

Tägliche
Lenkzeit

A. Maximal 9 Std.

B. Erhöhung auf 10 Std. zwei mal pro Woche zulässig

A. Wie bisher


B. Wie bisher

Wöchentliche
Lenkzeiten

A. Keine ausdrückliche Regelung, aber de facto höchstens 56 Std. (zwischen 2 wöchentlichen. Ruhezeiten)

B. Höchstens 90 Std. (in 2 aufeinanderfolgenden Wochen)

A. Höchstens 56 Std. pro Woche



B. Wie bisher

Tägliche
Ruhezeit

A. Mindestens 11 Std.

B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal pro Woche), aber Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche notwendig

C. Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Außerdem muss ein Abschnitt mindestens 8 Std. betragen.

D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 8 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum

A. Wie bisher

B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten). Kein Ausgleich mehr vorgeschrieben!

C. Aufteilung in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind 3 dann 9 Std. zu nehmen.

D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 9 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum

Wöchentliche
Ruhezeit

A. Mindestens 45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit

B. Verkürzung auf 36 Std. am Standort des Fahrzeugs oder Heimatort des Fahrers und auf 24 Std. an anderen Orten möglich (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)


C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach 6 Tageslenkzeiten einzulegen (Ausnahme für grenzüberschreitenden Personenverkehr)

A. Wie bisher

B. Verkürzung auf 24 Std. möglich, aber innerhalb von 2 Wochen muss mindestens folgendes eingehalten werden:
a) 2 Ruhezeiten von 45 Std. oder
b) 1 Ruhezeit von 45 Std. zuzüglich 1 Ruhezeit von mindestens 24 Std. (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)

C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen (keine Ausnahme mehr!)

 

News über den Digitalen Fahrtenschreiber! Chauffeurzulassungsverordnung!

Links:

- http://www.dasag.ch/cms/tachograph-auswertungen/digitaler-tachograph-infos-dazu/

- http://www.dasag.ch/cms/tachograph-auswertungen/digitaler-tacho-aufbau/

- http://www.astag.ch/uploads/Booklet_D.pdf

- http://www.astag.ch/uploads/Merkblatt_Bestätigungsschreiben%20-%20d.pdf

- http://www.astag.ch/uploads/CZV_d.pdf

- http://www.astag.ch/uploads/VZV.pdf

Transporteure steigen aus dem Palettentausch aus

- http://www.astag.ch/uploads/Faxversand%20Paletten%20Seite%202%20und%203%20deutsch.pdf


Neue Chauffeurzulassungsverordnung

Wer ab dem 1. September 2009 mit Cars, Kleinbussen oder Lastwagen Personen oder Güter transportieren will, muss zusätzlich zum Führerausweis den Fähigkeitsausweis für den Personen- und/oder Gütertransport erwerben und sich regelmäßig weiterbilden. Dies hat heute der Bundesrat entschieden. Er hat eine entsprechende neue Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und -führerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung) verabschiedet. Ziel der Neuerung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit.

- http://www.astag.ch/uploads/CZV_d.pdf

- http://www.astag.ch/uploads/VZV.pdf

News für Reisecars

Gültig ab 01.01.2007
    Einführung des digitalen Fahrtschreibers in der Schweiz:

    Der digitale Fahrtschreiber erleichtert die Arbeit von Berufsmäßigen LKW Fahrern und Unternehmen. Für Fahrer wird die Erfassung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einfacher und transparenter. Transportbetriebe können die digitalen Daten direkt für ihr Flottenmanagement und für Auswertungen nutzen. Das System wird in 29 Staaten eingeführt: 25 EU-Staaten in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz Die Einführungstermine: In den EU-Mitgliedstaaten: per 01.05.2006 In der Schweiz: ab 01.11.2006 auf freiwilliger Basis ab 01.01.2007 obligatorisch Fürstentum Liechtenstein: ab 1.8.2006 fakultativ, ab 28.10.2006 obligatorisch Durch ausgeruhtes Fahrpersonal leistet der digitale Fahrtschreiber einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Das System und die darauf abgestützte Gesetzgebung gleichen die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals europaweit an und helfen dadurch, den fairen Wettbewerb im internationalen Transportverkehr zu fördern.

Gültig ab 01.03.2006
    Gurtentragpflicht:

    Grundsätzlich wird die Gurtentragpflicht auf alle Fahrzeuge, die mit Gurten ausgerüstet sind, ausgedehnt. Davon ausgenommen ist nur der Fahrplanmäßige öffentliche Verkehr. Neu müssen insbesondere auch in Lastwagen und in Reisecars die vorhandenen Sicherheitsgurten getragen werden. In Gesellschaftswagen (Reisecars) und Kleinbussen hat zudem der Fahrzeugführer in geeigneter Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen. Die bisher zulässigen Ausnahmeregelungen werden teilweise aufgehoben. Insbesondere müssen auch Handwerker in verschmutzter Arbeitskleidung sowie Taxiführer ab 1. März 2006 angegurtet sein. Gleichzeitig wird die Ausrüstpflicht mit Sicherheitsgurten ausgeweitet: Künftig müssen Längsbänke und klein dimensionierte Kindersitze, wie sie häufig in Schulbussen montiert sind, mindestens mit Beckengurten versehen sein. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden; ältere solche Fahrzeuge müssen bis zum 1. Januar 2010 nachgerüstet werden.

    Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen / Überholen:
    Um den Verkehrsfluss zu verbessern, sind künftig Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 80 km/h beschränkt ist, auf Autobahnen und Autostrassen nicht mehr zugelassen. Derartige Fahrzeuge müssen zudem mit einem entsprechenden Höchstgeschwindigkeitszeichen versehen sein. Dies betrifft zum Beispiel Baustellenanhänger welche auf 60 Km/h beschränkt sind. Diese dürfen nun nicht mehr auf der Autobahn gezogen werden. Eine Modifikation erfährt auch das Überholen eines Fahrzeugs, das seinerseits am Überholen ist. Dies ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn beide überholten Fahrzeuge jeweils weniger als 1 Meter breit sind.
Gültig ab 01.04.2003
  • Mit dem Führerausweis der Kategorie C (Lastwagen) dürfen Sie nur leere Fahrzeuge der Kategorie D (Gesellschaftswagen) führen.
  • Der Sehtest ist neu 12 Monate gültig.
Gültig ab 01.12.2002

Die Länge von Gesellschaftswagen mit zwei Achsen wird auf maximal 13,50 m festgelegt, diejenige für Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen auf maximal 15,00 m und für Gelenkbusse auf maximal 18,75 m. Diese Höchstlängen dürfen einschließlich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen - wie z.B. Skiboxen - nicht überschritten werden.

Alle Angaben ohne Gewähr

Der Übungsplatz mit Halle ist in Planung.

Somit können wir alle Arten von Weiterbildung anbieten.

Hier informieren wir Sie über den Verlauf unseres Schulungsplatzes.

 

  • Titel, Publikation, Datum
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